Service – Info- und Checklisten
In der KI 02/21 haben wir bereits über den Ausfallsbonus berichtet. Der Ausfallsbonus soll zusätzliche Liquidität für Unternehmen bringen und ist nicht nur auf jene Unternehmen beschränkt, welche unmittelbar von der Schließung während des Lockdowns betroffen sind. Der Ausfallsbonus beträgt grundsätzlich 30 % des Umsatzausfalls in einem der Kalendermonate von November 2020 bis Juni 2021 und besteht zur Hälfte aus dem tatsächlichen Bonus und zur Hälfte aus einem (optionalen) Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II. Da Bonus und Vorschuss jeweils mit 30.000 € pro Kalendermonat gedeckelt sind, kann der gesamte Ausfallsbonus höchstens 60.000 € pro Kalendermonat ausmachen.
Für März 2021 wurde nunmehr der Bonus-Anteil des Ausfallsbonus von normalerweise 15 % des Umsatzausfalls auf grundsätzlich 30 % des Umsatzausfalls erhöht und ist mit 50.000 € gedeckelt. Der gesamte Ausfallsbonus für März 2021 beträgt daher (sofern der optionale Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss mitbeantragt wird) in Summe 45 % des Umsatzausfalls und maximal 80.000 €.
Die steuerliche Behandlung des Ausfallsbonus ist stark durch die Aufteilung in Bonus und Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss gekennzeichnet. Eine Umsatzsteuerpflicht liegt allerdings keinesfalls vor, da der Ausfallsbonus mangels Leistungsaustausch einen nicht steuerbaren Zuschuss darstellt. Da jener Teil, der auf den Bonus entfällt, Zahlungen zum Ersatz entgangener Umsätze darstellt, ist er einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtig. Der Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss muss hingegen zwingend mit einem später beantragen Fixkostenzuschuss gegengerechnet werden. Sofern kein Fixkostenzuschuss beantragt wird, muss der Vorschuss zurückgezahlt werden. Sobald der Vorschuss in einen tatsächlichen Fixkostenzuschuss umgewandelt wird, liegt ein steuerfreier Zuschuss vor. Aufwendungen bzw. Ausgaben, die mit dem erhaltenen Fixkostenzuschuss in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind anteilig um den erhaltenen Zuschuss zu kürzen (im Detail ist auf die durch den Fixkostenzuschuss anteilig ersetzten Fixkosten abzustellen).
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