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Daniela Mühlmann
Juni 2020

COVID-19 Start-up-Hilfsfonds: Der Staat verdoppelt Investments in innovative Unternehmen

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Der COVID-19 Start-up Hilfsfonds soll einen aktiven Beitrag zur Verbesserung und Stabilisierung der Finanzierungssituation von Start-ups leisten, die durch die aktuelle COVID-19 Krise beeinträchtigt sind. Der Hilfsfonds unterstützt inländische, innovative Klein- und Kleinstunternehmen, die in den letzten 5 Jahren (bis zum 15. März 2020) gegründet wurden, mit frischem Eigenkapital ausgestattet wurden bzw. noch werden und deren Finanzierungssituation sich durch die aktuelle COVID-19-Pandemie massiv verschärft hat. Die Abwicklung des Antrages und die Auszahlung erfolgt über die AWS (Austria Wirtschaftsservice). Nachfolgend ein Überblick von den Anforderungen bis hin zur konkreten Antragstellung.

Was genau ist der COVID-19-Start-up Hilfsfonds?

Der COVID-19-Start-up-Hilfsfonds gewährt innovativen Start-ups einen Zuschuss auf private Investments, die seit Ausbruch der COVID-Krise getätigt werden. Erhält ein Start-up-Unternehmen frisches Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Einlagen von unabhängigen, privaten Investoren von mindestens 10.000 €, so werden diese Mittel durch einen Zuschuss verdoppelt. Die Förderung muss im Erfolgsfall zurückgezahlt werden.

Grundsätzlich muss das Eigenkapital seit dem 15. März 2020 eingebracht worden sein oder eingebracht werden; bis zu 25% können auch davor (seit dem 15. September 2019) zugeflossen sein. Die Richtlinie verlangt überdies, dass die Investition in das Eigenkapital von unabhängigen Kapitalgebern geleistet wird. Dazu zählen nicht: Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer, deren nahe Angehörige und Körperschaften öffentlichen Rechts.

Der Zuschuss ist mit maximal 400.000 € gedeckelt. Für Unternehmen, die entweder in den letzten zwei Jahren eine Förderung im Rahmen der vordefinierten AWS & FFG Programme erhalten haben oder deren F&E-Aufwand in einem der drei letzten Geschäftsjahre zumindest 10% des Betriebsaufwands betrug, verdoppelt sich diese Obergrenze auf 800.000 €.

Verwendung der Fördermittel

Die Fördermittel können für folgende Bereiche eingesetzt werden:

  • Finanzierung von Betriebsausgaben, die krisenbedingt nicht durch Umsätze gedeckt werden können.
  • Überbrückung von Finanzierungsengpässen, die krisenbedingt durch Wegfall von Fremd- und Eigenkapitalfinanzierungen entstehen.

Die Förderungsmittel können für die Finanzierung laufender Kosten (z.B. Personalkosten einschließlich Lohnnebenkosten, Sachkosten, F&E-Aufwand) und Investitionen verwendet werden. Die Förderungsmittel sind innerhalb eines Zeitraums von bis zu 12 Monaten zu verwenden.

Folgende Kosten können nicht gefördert werden:

  • Kosten für ausfuhrbezogene Tätigkeiten, insbesondere solche, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Ausgaben in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen;
  • Kosten, die vor Einlangen des Förderungsansuchens entstanden sind;
  • nicht-betriebliche Kosten (z.B. Privatanteile);
  • Rückzahlung des Zuschusses.

Wie zu Beginn bereits erwähnt, muss die Förderung im Erfolgsfall zurückbezahlt werden. Die Verpflichtung zur Rückzahlung des Zuschusses entsteht mit dem Jahresabschluss über das Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr, in dem erstmalig ein Gewinn anfällt und kann letztmalig mit dem Jahresabschluss über jenes Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr anfallen, das nach dem zehnten Jahrestag der Förderungsvereinbarung endet.

Der Rückzahlungsbetrag ist jeweils sechs Monate nach Bilanzstichtag zur Zahlung fällig. Der Rückzahlungsbetrag pro Jahr (Geschäftsjahr) beträgt zumindest 50% des jährlichen Gewinns; höhere Rückzahlungen des Unternehmens sind zulässig. Die Rückzahlungsverpflichtung ist insgesamt mit maximal der Höhe des erhaltenen Zuschusses begrenzt. Eine vollständige Rückzahlungsverpflichtung entsteht bei gänzlicher oder mehrheitlicher Unternehmensveräußerung. Bei schwerwiegenden Vertragsverstößen muss die Förderung mit Zinsen zurückgezahlt werden.

Antragstellung

Förderanträge sind ausschließlich über den Fördermanager des AWS einzubringen und sind bis 15. Dezember 2020 möglich. Der Antrag selbst ist sehr kurz gehalten. Mit der Antragstellung bestätigt das Start-up, dass die Förderungsvoraussetzungen vorliegen und dass die Bedingungen der Richtlinie und die im Antrag enthaltenen sonstigen Bedingungen eingehalten werden, dazu gehört insbesondere auch die richtliniengemäße Verwendung der Förderungsmittel sowie die Bestätigung des Kleinunternehmerstatus.

Die Erfüllung des Innovationskriteriums (im Sinne der Richtlinie), der Bedingungen für das frische Eigenkapital (Beteiligungsvertrag) und die Betroffenheit durch die COVID-19-Pandemie sind von einem Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Sofern das Start-up vor kurzem frisches Eigenkapital erhalten hat oder wenn eine Kapitalerhöhung geplant ist, sollte besonders genau darauf geachtet werden, ob diese Förderung möglich ist.

Weitere Unterlagen wie etwa Einzahlungsnachweise, Planungsrechnungen etc. werden zu diesem Zeitpunkt nicht verlangt. Die AWS prüft in diesem ersten Schritt nur die formalen Voraussetzungen. Im Falle einer positiven Entscheidung erfolgt die Auszahlung innerhalb weniger Tage. Eine inhaltliche Überprüfung erfolgt im Nachhinein. Das Start-up hat auch die richtlinienkonforme Verwendung der Fördermittel darzulegen. Der AWS ist ein zahlenmäßiger Verwendungsnachweis (Sachbericht) einmalig nach Ablauf der Verwendungsfrist von 12 Monaten zu übermitteln.

Bild: © Adobe Stock – marog-pixcells