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Grundsätzlich gehören die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen und die Erstattung von ärztlichen Gutachten zur Berufstätigkeit eines Arztes und fällt somit unter die unechte Umsatzsteuerbefreiung. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 hat das BMF als Reaktion auf die jüngste Rechtsprechung des EuGH allerdings eine Ausweitung der Steuerpflicht für ärztlicheGutachten vorgenommen (Rz 946 UStR-Wartungserlass).
Seit dem 1. Jänner 2001 unterliegen folgende ärztliche Leistungen der 20%igen Umsatzsteuer:
- ärztliche Untersuchungen über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen und die dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen
- psychologische Tauglichkeitstests zur Berufsfindung
- auf biologische Untersuchungen gestützte Feststellungen einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft
Ab dem 1. Oktober 2005 sind zusätzlich auch folgende ärztliche Leistungen umsatzsteuerpflichtig:
- Ausstellung von Bescheinigungen für Zwecke eines Anspruches nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
- Erstellung von Gutachten für zivil- und strafrechtliche Haftungsfragen
- Gutachten über ärztliche Kunstfehler
- Gutachten, um Anhaltspunkte zu gewinnen, die für oder gegen einen Antrag auf Zahlung einer Invaliditätspension sprechen.
Für die im Zusammenhang mit diesen umsatzsteuerpflichtigen Leistungen anfallenden Vorsteuern kann die Vorsteuer geltend gemacht werden. Nicht eindeutig zuordenbare Vorsteuerbeträge können dabei nach dem Verhältnis steuerfreie zu steuerpflichtige Umsätze aufgeteilt werden.
Bild: © Klaus Eppele – Fotolia
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