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Artikel zum Thema: Betriebsausgabe

Mag. Gerd Berktold
Januar 2023

Steuerfreie Reisekostenersätze – Inland

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Tagesgeld
– für 24 Stunden 26,40 €
– länger als 3 Stunden, für jede angefangene Stunde 1/12 (maximal € 26,40) 2,20 €
– Kürzung für ein Arbeitsessen, auch wenn das Tagesgeld weniger als € 26,40 ist, je
(Das Arbeitsessen muss jedenfalls der Werbung dienen)
13,20 €
 
Nächtigungsgeld
– ohne Nachweis inkl. Frühstück 15,00 €
– nach Belegabrechnung – voller Kostenersatz ohne Haushaltsersparnis
 

Tagesgelder

Tagesgelder sollen den anfallenden Verpflegungsmehraufwand von Reisen (Entfernung von mehr als 25 km) abdecken. Sie sind mit einem Pauschalbetrag von bis zu 26,40 € pro Tag als Werbungskosten / Betriebsausgaben abzugsfähig.

Steuerfreie Tagesgelder gem. § 26 Z 4 EStG i.H.v. maximal 26,4 € gelten für Dienstreisen mit täglicher Rückkehr bzw. für Dienstreisen mit unzumutbarer täglicher Rückkehr, sofern nicht ein weiterer Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit begründet wird. Dies ist bei täglicher Rückkehr nach 5 Tagen durchgehender (15 Tagen bei unregelmäßig wiederkehrender Tätigkeit) bzw. bei unzumutbarer täglicher Rückkehr bei 183 Tagen anzunehmen.
Für in § 3 Abs. 1 Z 16b EStG angeführte Tätigkeiten können vom Arbeitgeber aufgrund lohngestalterischer Verpflichtungen Tagesgelder grundsätzlich zeitlich unbegrenzt steuerfrei ausbezahlt werden. Es handelt sich dabei um Außendiensttätigkeiten, Fahrtätigkeiten, Baustellen- und Montagetätigkeiten, Arbeitskräfteüberlassung oder um die vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde. Steuerfreiheit ist bei der vorübergehenden Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde allerdings nur gegeben, wenn diese nicht von Dauer ist. Typische Beispiele sind ein Ausbildungsaufenthalt oder eine vorübergehende Vertretung.
Steuerfreie Tagesgelder können generell auch nach Kalendertagen abgerechnet werden, bei Auslandsreisen steht – vergleichbar der Aliquotierung im Inland – ab einer Reisedauer von 3 Stunden für jede angefangene Stunde 1/12 des jeweiligen Landessatzes zu.

Nächtigungsgelder

Nächtigungsgeld ist der Betrag, der bei Vorliegen eines Nächtigungsaufwandes im Rahmen einer Dienstreise anstelle der tatsächlichen Kosten ersetzt werden kann. Ersetzt werden können vom Arbeitgeber daher entweder die Kosten in ihrer tatsächlichen Höhe oder ein Pauschalbetrag von 15,00 €. Voraussetzung für die Geltendmachung von Nächtigungsgeld als Werbungskosten ist, dass eine tatsächliche Nächtigung erfolgt und dem Arbeitnehmer dafür Kosten entstanden sind, welche vom Arbeitgeber nicht in der tatsächlichen Höhe ersetzt werden. Betriebsausgaben bilden entweder die tatsächlichen Kosten der Nächtigung oder das pauschale Nächtigungsgeld.

Seit 1.1.2009 kann der Arbeitgeber die pauschalen Nächtigungsgelder – soweit sie nicht nach § 26 Z 4 EStG zu berücksichtigen sind (Dienstreise) – auch für Außendiensttätigkeit, Fahrtätigkeit, Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes und Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz steuerfrei auszahlen. Bei einer vorübergehenden Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde kann das Nächtigungsgeld für sechs Monate steuerfrei ausgezahlt werden.

Tatsächlich nachgewiesene Nächtigungskosten (inkl. Frühstück) können grundsätzlich zeitlich unbegrenzt steuerfrei ersetzt werden. Pauschal ist ein Nächtigungsgeld (auch ohne Nachweis der tatsächlichen Nächtigung) von 15 € pro Nacht möglich. Allerdings ist bei Dienstreisen mit nicht täglich zumutbarer Rückreise (> 120 km) nach 6 Monaten ein Entstehen eines Mittelpunkts der Tätigkeit anzunehmen, sodass ab dem 7.Monat Steuerpflicht des pauschalen Nächtigungsgeldes eintritt.

Abrechnung des steuerfreien Taggeldes als Betriebsausgaben oder Werbungskosten

Im Falle von als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemachten Taggeldern ist eine Kalendertagsabrechnung nicht mehr möglich (Einfügung von: „Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu“ in §§ 4 Abs. 5 u. 16 Abs.1 Z 9 EStG). Die bisherige Aliquotierung bleibt weiterhin bestehen. Umfasst die Dauer der Dienstreise nicht jeweils volle Tage, so ist diese Neuregelung daher von Nachteil.

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