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Artikel zum Thema: Respirofrist

Daniela Mühlmann
Februar 2004

Kurz-Info: Pauschalierte Dienstgeberabgabe und Unfallversicherungsbeitrag für geringfügig Beschäftigte ab 1. Jänner 2004

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:: Lohnsumme unter dem 1,5fachen der Geringfügigkeitsgrenze
Liegt die Lohnsumme aller geringfügig Beschäftigten unter € 474,29, ist für jeden geringfügig Beschäftigten bis zum 60. Lebensjahr der UV-Beitrag in der Höhe von 1,4 % zu entrichten.

:: Lohnsumme über dem 1,5fachen der Geringfügigkeitsgrenze
Liegt die Lohnsumme aller geringfügig Beschäftigten über € 474,29, ist zusätzlich zum UV-Beitrag von 1,4 % die pauschalierte Dienstgeberabgabe von 16,4 % zu entrichten. Die Belastung beträgt demnach insgesamt 17,8 %. Die Befreiung vom UV-Beitrag für Personen über 60 Jahre gilt auch in diesem Fall.

:: Fälligkeit – Respirofrist
Dienstgeberabgabe und der UV-Beitrag sind jeweils für ein Kalenderjahr im Nachhinein bis zum 15. Jänner des Folgejahres zu entrichten. Selbstrechner (Lohnsummenverfahren) können die Beiträge auch monatlich abrechnen. Für Zahlungseingänge nach dem Fälligkeitstag und Verstreichen der Respirofrist von 3 Tagen, werden ab dem nächsten Arbeitstag Verzugszinsen verrechnet.

Bild: © Paul Bodea – Fotolia