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Artikel zum Thema: Respirofrist

Mag. Gerd Berktold
Februar 2004

Kurz-Info: Verzugszinsen laut Sozialversicherungsrecht ab 1.Jänner 2004

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Die fälligen Sozialversicherungsbeiträge, die nicht spätestens zum 15. des Folgemonats (Respirofrist von 3 Tagen) entrichtet werden, lösen Verzugszinsen in der Höhe von 6,57 % aus.

Bild: © Jakub Krechowicz – Fotolia