Dorn_Consult-Logo_2022

Dorn Consult Steuerratgeber

Holen Sie sich guten Rat aus dem Steuerblog

Dorn Consult unterstützt Unternehmer in allen Belangen der Wirtschafts- und Steuerberatung. Wir informieren über wichtige Neuerungen in der Finanzwelt.

Dorn Consult blaue Punkte aus dem Logo ohne Hintergrund

Klienten-Info – Archiv

Artikel empfehlen

Wichtig – Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
https://dorn-consult.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Rückwirkende Erhöhung des Kinderbetreuungszuschusses


Link zum Artikel

<Sendername>

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Daniela Mühlmann
Dezember 2013

Rückwirkende Erhöhung des Kinderbetreuungszuschusses

Teilen:

Der steuerfreie Zuschuss durch den Arbeitgeber zu den Kinderbetreuungskosten wurde rückwirkend zum 1.1.2013 von 500 € auf 1.000 € pro Jahr erhöht. Unter Kinderbetreuung ist in diesem Zusammenhang die Betreuung in dafür vorgesehenen Einrichtungen bzw. durch pädagogisch qualifizierte Personen zu verstehen. Wesentliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit des Zuschusses ist neben dem Alter des Kindes – es darf das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. nicht das 16. Lebensjahr bei Behinderung – die Zweckgebundenheit des Zuschusses. Folglich kann die Zahlung durch den Arbeitgeber direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung erfolgen oder der Arbeitgeber gibt Gutscheine aus, welche nur bei entsprechenden Betreuungseinrichtungen einlösbar sind. Schließlich muss der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber eine schriftliche Erklärung zur Berücksichtigung eines steuerfreien Zuschusses für Kinderbetreuungskosten (Formular L 35) abgeben und es muss gewährleistet sein, dass der Kinderabsetzbetrag im letzten Kalenderjahr für mehr als sechs Monate zugestanden ist.