Dorn_Consult-Logo_2022

Dorn Consult Steuerratgeber

Holen Sie sich guten Rat aus dem Steuerblog

Dorn Consult unterstützt Unternehmer in allen Belangen der Wirtschafts- und Steuerberatung. Wir informieren über wichtige Neuerungen in der Finanzwelt.

Dorn Consult blaue Punkte aus dem Logo ohne Hintergrund

Klienten-Info – Archiv

Mag. Gerd Berktold
Februar 2002

50 EURO-Bagatellgrenze für Nebenansprüche

Teilen:

Kurz-Info


Laut Erlass des BMF v. 7. November 2001 gilt die im Artikel über die Säumniszuschläge erwähnte 50-EURO-Grenze weiters für:
Verspätungszuschläge (§ 135 BAO)
Stundungszinsen (§ 212 (2) BAO)
Aussetzungszinsen (§ 212a (9) BAO)
Neu ist ferner, dass bei der Festsetzung eines Säumniszuschlages auf Grund der Nachforderung aus einem Umsatzsteuerbescheid nicht mehr von den monatlichen/vierteljährlichen Veranlagungszeiträumen auszugehen ist, sondern von der Nachforderung laut Bescheid. Eine Vervielfachung der Bagatellgrenze – wie bisher – ist daher nicht mehr möglich (§21 Abs. 4 UStG). Für Anspruchszinsen ist die 50-EURO-Grenze in § 205 Abs. 2 BAO geregelt.

Bild: © Jakub Krechowicz – Fotolia