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Klienten-Info – Archiv

Daniela Mühlmann
März 2002

Angemessenheit in Euro-Beträgen laut Einkommensteuerrichtlinien 2000

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Die Angemessenheitsprüfung unterbleibt, wenn folgende Beträge nicht überschritten werden:

Teppiche und Tapisserien EUR 730,- (bisher ATS 10.000,-)
Antiquitäten EUR 7.300,- (bisher ATS 100.000,-)
PKW und Kombi EUR 34.000,- (bisher ATS 467.000,-)

Damit beträgt der Sachbezugswert für PKW und Kombi maximal EUR 510,- pro Monat (1,5% von 34.000,-) für die Privatnutzung von Dienstfahrzeugen.

Als Bemessungsgrundlage für den Sachbezugswert ist heranzuziehen bei:

Neufahrzeugen die tatsächlichen Anschaffungskosten (inkl. Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), somit immer der Bruttobetrag und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber den Vorsteuerabzug geltend macht.

im Ausland erworbenen Neufahrzeugen, die Nettoanschaffungskosten im Ausland zuzüglich die Normverbrauchsabgabe und die inländische Umsatzsteuer.

Gebrauchtfahrzeugen wahlweise

– der Neupreis der entsprechenden Modellvariante zum Zeitpunkt der Erstzulassung, wobei Sonderausstattung und Rabatte unberücksichtigt bleiben,
– die tatsächlichen Anschaffungskosten des Erstbesitzers, welche auch eventuelle Sonderausstattungen und Rabatte umfassen,

Leasingfahrzeugen, die Anschaffungskosten, welche die Basis für die Leasingrate darstellen,

Vorführkraftfahrzeugen, die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten.

Bild: © Tatesh – Fotolia