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Mag. Gerd Berktold
August 2003

Juristische Person vor den Kadi?

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Die europäischen und völkerrechtlichen Rechtsakte sehen die strafrechtliche Verantwortung juristischer Personen vor. Die Frist für deren Einführung ist bereits am 19. Juni 2002 abgelaufen. Österreich ist daher säumig. Die Diskussion in Österreich geht in Richtung des gerichtlichen Strafverfahrens, obwohl auch ein Verwaltungsstrafverfahren international möglich wäre. Betroffen sind insbesondere Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

:: Delikte
– Vermögens- und Fälschungsdelikte
– Finanzstraftaten
– Verstöße gegen das Fremdengesetz
– Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz
– Delikte gegen Leib und Leben

:: Tatbegehung
Die juristische Person wird verantwortlich, wenn eine Führungsperson die Tat begangen hat. Es genügt aber bereits die mangelnde Kontrolle, wenn die Straftat durch einen Mitarbeiter (z.B. Sexualdelikt) begangen wurde. Eine effiziente und nachprüfbare Überwachung der Vorgänge im Unternehmen ist daher dringend anzuraten.

:: Sanktionen
Neben verpflichtenden umsatzabhängigen Geldstrafen sind Verbote der Ausübung der Betriebsaktivitäten, die richterliche Aufsicht und der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge vorgesehen.

:: Schlussbemerkung
Für das österreichische Recht wird die Einführung dieser gesetzlichen Bestimmungen Neuland bedeuten. Nach Gesetzwerdung wird in diesem Medium näheres ausgeführt. Es empfiehlt sich aber bereits heute der Auswahl von Führungskräften und deren Überwachungsmaßnahmen besondere Aufmerksamkeit angedeihen zu lassen. Ein Strafverfahren kann die Existenz eines Unternehmens gefährden.

Bild: © NAN – Fotolia