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Bisher unterlag eine bloße Bezugsumwandlung grundsätzlich der Lohnsteuerpflicht. Eine erste – wenn auch nur bescheidene – Aufweichung erfolgte im Lohnsteuerprotokoll 2003.
Bietet der Arbeitgeber nämlich allen Arbeitnehmern die Einräumung einer Zukunftssicherungsmaßnahme in Form einer Lebensversicherung an, wenn die Arbeitnehmer auf den entsprechenden Lohnanteil von € 300,- pro Jahr verzichten, dann bleibt die auf Grund dieses Lohnverzichtes gezahlte Versicherungsprämie steuerfrei, selbst dann, wenn nicht alle Arbeitnehmer das Anbot annehmen. Das BMF beruft sich auf § 3 Abs. 1 Z 15 a EStG sowie RZ 81 LStR 2002.
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