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Während die an Dienstnehmer bezahlten Tagesgelder ab einer Mindestdauer der Reise von drei Stunden ohne Mindestentfernung lohnsteuerfrei sind, verweigert der Fiskus den Selbständigen die Geltendmachung des Tagesgeldes für die eintägige Reise, weil in diesem Fall laut Ansicht des UFS 19.3.2004 die Mehraufwendungen durch die Mitnahme einer Jause(!) vermieden werden können. Diese Rechtsansicht ist aber weder aus § 4(5) noch § 16 Z 9, die gleichlautend auf § 26 Z 4 EStG verweisen, ableitbar und widerspricht daher dem Gleichheitsgrundsatz.
Bild: © Ewa Walicka -Fotolia
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