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Klienten-Info – Archiv

Mag. Gerd Berktold
Februar 2004

Kurz-Info: REVERSE CHARGE

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Die Behandlung sonstiger Leistungen ausländischer Unternehmer im Inland an Unternehmer wird neu geregelt. Ab 1. Jänner 2004 wird gem. § 19 Abs. 1 UStG die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet. Die Haftung des inländischen Leistungsempfängers entfällt, da der Aussteller der Rechnung (= der leistende Unternehmer) für diese Steuer haftet.

Bild: © Yanik Chauvin – Fotolia