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Klienten-Info – Archiv

Mag. Gerd Berktold
Juli 2004

Kurz-Info: Voraussetzungen für die Echtheit einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung

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Seit 1. Jänner 2003 räumt § 11 Abs. 2 UStG die Möglichkeit ein, eine Rechnung auf elektronischem Weg zu übermitteln. Die Ausführungsverordnung hiezu wurde nun im BGBl I Nr. 71/2003 veröffentlicht. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhaltes einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung ist demnach gewährleistet, wenn

  1. die Rechnung mit einer Signatur laut Signaturgesetz versehen ist und auf einem Zertifikat eines Zertifizierungsdienstanbieters im Sinne des Signaturgesetzes beruht, oder
  2. die Rechnung durch elektronischen Datenaustausch (EDI) übermittelt wird.

Bild: © Kautz15 – Fotolia