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Klienten-Info – Archiv

Mag. Gerd Berktold
Juli 2004

Kurz-Info: Werbungskosten bei Leerstehungen

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Solange sich der Vermieter bemüht eine leerstehende Wohnung zu vermieten, ist nicht von einer endgültigen Aufgabe der Einkünfteerzielung auszugehen, selbst wenn er die Wohnung zum Verkauf anbietet. Aufwendungen für diese Wohnung sind als Werbungskosten (Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes) absetzbar. Infolge gleicher Rechtslage in Österreich ist daher die deutsche Rechtsprechung anwendbar.

Bild: © Tom Mc Nemar – Fotolia