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Klienten-Info – Archiv
Ein deutsches Finanzgericht qualifizierte eine Domain-Adresse als immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Es untersteht dem Schutz des Namens- sowie des Markenrechtes und kann am Markt gehandelt werden. Es gebe weder Anhaltspunkte noch Erfahrungswerte dafür, dass deren Nutzung unter rechtlichen, technischen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten einer zeitlichen Begrenzung unterliege. Damit ist also kein im Laufe der Zeit eintretender Wertverzehr verbunden.
Schlußfolgerung: Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind weder als Betriebsausgaben sofort noch im Wege der AfA absetzbar.
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