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Derartige Vergütungen (Km-Gelder, Tages- / Nächtigungsgelder) unterliegen bei freien Dienstnehmern lt. VwGH 15.3.2005, 2001/08/0176 der Sozialversicherungspflicht, weil lt. ASVG nur Ersätze von tatsächlichen – durch Belege nachgewiesene – Auslagen beitragsfrei sind. Diese Rechtsauslegung gilt grundsätzlich für die Vergangenheit. Um Aufrollungen zu vermeiden, konzediert die Sozialversicherung deren Anwendung erst ab Veröffentlichung des Erkenntnisses, somit abMai 2005.
Nach wie vor ist zu empfehlen, an freie Dienstnehmer keine Reisevergütungen zu bezahlen, weil dies als Indiz für ein echtes Dienstverhältnis geltenkönnte.
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