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Klienten-Info – Archiv
Für die Anerkennung von Krankheitskosten als a.g. Belastung ist es – lt. LSt-Protokoll 2006 – erforderlich, dass die Behandlungskosten in direktem Zusammenhang mit der Krankheit stehen und eine taugliche Maßnahme zur Linderung oder Beseitigung der Krankheit darstellen. Erfolgt die Behandlung im Ausland durch dort anerkannte Heilpraktiker, können die Behandlungskosten sowie die Fahrtkosten (Kilometergelder) unter Berücksichtigung der in § 34 EStG geregelten Selbstbehalte (bis maximal 12%) steuerlich geltend gemacht werden.
In Österreich bedürfen Behandlungen durch nichtärztliches Personal (z.B. Physiotherapeuten) grundsätzlich einer ärztlichen Verschreibung. Für derartige Behandlungen im Ausland ist eine steuerliche Anerkennung nur möglich, wenn die medizinische Erforderlichkeit durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen wird.
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