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Klienten-Info – Archiv
Erfolgt im Anschluss an die Einfuhr von Waren durch einen ausländischen Unternehmer, der im Inland nicht zur Umsatzsteuer erfasst ist, eine innergemeinschaftliche Lieferung, so besteht eine Befreiung von der EUSt bei Verwendung einer "Sonder-UID-Nummer" seines Spediteurs.
Wenn die UID-Nr. des ustrechtlichen Erwerbers im anderen Mitgliedsstaat aber nicht von jenem Mitgliedsstaat ausgestellt ist, in dem sich der Gegenstand am Ende der Lieferung befindet, ist diese Regelung nicht anwendbar. Wird die UID-Nr. eines anderen Mitgliedstaates verwendet, muss sich der Unternehmer in Österreich umsatzsteuerlich erfassen lassen, indem er eine UID-Nr. erwirbt. (Info BMF vom 10.7.2006)
Bild: © Anna Blau – BMF
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