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In einem unlängst ergangenen Erkenntnis hat der VwGH (29.7.2010, 2010/15/0072) bekräftigt, dass die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug dann nicht vorliegen, wenn der Tag der Lieferung nicht auf der Rechnung enthalten ist oder zumindest explizit Hinweise auf der Rechnung bestehen, dass der Tag der Lieferung auf einem anderen Beleg (z.B. Lieferschein) angeführt ist.
Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente, dass die fehlenden Angaben in der Rechnung durch andere Beweismittel wie den Frachtbrief des Spediteurs oder durch den Hinweis, dass es sich um einen Barverkauf handelt, ersetzt werden können, hat der VwGH abgelehnt. Im Anlassfall ging es um den Verkauf eines Autos, wobei der Tag der Übergabe mittels Fotos dokumentiert wurde. Die Rechnung selbst hat aber kein Lieferdatum enthalten. Da der Lieferant mittlerweile in die Insolvenz geraten ist und der Masseverwalter die Ausstellung einer korrigierten Rechnung verweigerte, konnte der Rechnungsmangel nicht dadurch saniert werden.
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