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Der UFS hat in seiner Entscheidung vom 4.10.2010 (GZ RV/2391-W/10) betont, dass die Bewertung eines Forderungsverzichts durch einen Gesellschafter aus gesellschaftsteuerlicher Sicht getrennt von der körperschaftsteuerlichen Behandlung zu sehen ist und es daher zur Doppelbesteuerung (Körperschaftsteuer und Gesellschaftsteuer) kommen kann. Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob ein Forderungsverzicht Gesellschaftsteuerpflicht auslöst, wenn die Forderung zur Gänze nicht mehr werthaltig ist. Ausgangspunkt für den UFS ist, dass bei einem Forderungsverzicht nur dann keine gesellschaftsteuerpflichtige Wertsteigerung anzunehmen ist, wenn der Forderungsverzicht an eine bereits in Liquidation befindliche Kapitalgesellschaft erfolgt. Ansonsten entspricht der Wert des Forderungsverzichts aus Gesellschaftsteuerblickwinkel regelmäßig dem Nennwert der Forderung. Gesellschaftsteuerpflicht in Höhe von 1% des Nominalwerts der Forderung liegt also vor, da der Forderungsverzicht (als freiwillige Gesellschafterleistung) geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen – selbst bei erheblicher Überschuldung der Gesellschaft.
Eine Doppelbesteuerung bei Forderungsverzicht tritt somit ein, weil neben der Gesellschaftsteuer auf den Nennwert der Forderung auch Körperschaftsteuer für den nicht mehr werthaltigen Teil der Forderung anfällt. Der werthaltige Teil der Forderung ist hingegen im Körperschaftsteuergesetz als steuerneutrale Einlage zu werten.
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