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Der Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG) als Nachfolgebegünstigung des Freibetrags für investierte Gewinne wurde – auch durch den Grundfreibetrag bis zu 30.000 €, der sogar ohne entsprechende Investition automatisch zusteht – mit der Intention eingeführt, Selbständige zu begünstigen und einen Ausgleich zu den niedrig besteuerten Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) von Angestellten zu schaffen. Die Betriebsausgabe in Form des Gewinnfreibetrags senkt auch die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung (GSVG). Dies hat die Sozialversicherungsanstalt explizit klargestellt, da der Investitionsfreibetrag (gleiches galt für den Freibetrag für investierte Gewinne) dem GSVG-Gesetz folgend der Sozialversicherungsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen war. Der Gewinnfreibetrag vermindert somit sowohl die Sozialversicherungsbelastung als auch die Steuerbelastung von Selbständigen.
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