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Mag. Gerd Berktold
März 2014

Änderung beim Übergang von Verlustvorträgen im Erbfall

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Nach bisheriger Rechtsansicht der Finanzverwaltung gingen Verlustvorträge des Erblassers aus einem Betrieb anteilig nach Maßgabe der Erbquote im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die einzelnen Erben über. Dies galt unabhängig davon, welcher Erbe den verlustverursachenden Betrieb geerbt hat. Gestützt durch das VwGH-Erkenntnis vom 25.4.2013 (GZ 2010/15/0131 und 2011/15/0143) hat das BMF diese Ansicht nun geändert (BMF-Info vom 19.12.2013). Diese Änderung wird mit Wirkung für alle Veranlagungsfälle ab dem Jahr 2013 im Zuge der nächsten Wartung der Einkommensteuerrichtlinien in die Randziffern 4534 und 4535 eingearbeitet.

Ab der Veranlagung 2013 sollen nunmehr die Verlustvorträge nur auf den Steuerpflichtigen übergehen, der den (verlustverursachenden) Betrieb von Todes wegen unentgeltlich auch tatsächlich vom Erblasser übernimmt. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage ist es nun unerheblich, ob der Betrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge oder der Einzelrechtsnachfolge übergeht. Somit können Verlustvorträge künftig auch auf Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte als Einzelrechtsnachfolger übergehen, sofern diese den verlustverursachenden Betrieb übernehmen. Bei Übertragung von Teilbetrieben von Todes wegen auf mehrere Erben gehen die Verlustvorträge anteilig nach jenem Verhältnis über, welches dem Verkehrswert des Teilbetriebes bezogen auf den gesamten Verkehrswert entspricht. Kann eine eindeutige Zuordnung der Verlustvorträge zu den Teilbetrieben vorgenommen werden, sind diese (genaueren) Werte für den Verlustübergang relevant. Wird der verlustverursachende Betrieb von dem Erben aufgegeben oder veräußert, hat dies keinen Einfluss auf die Zulässigkeit des Abzuges der Verluste beim Erben.

Die Änderung kann auch Auswirkungen auf alte Erbfälle haben, sofern aus diesen Altfällen noch offene Verlustvorträge bestehen. Die neue Regelung gilt nämlich unabhängig vom Zeitpunkt des Todes ab der Veranlagung 2013. Einem Erben, der (z.B. 2011) Verluste geerbt hat, aber den Betrieb nicht übernommen hat, steht demnach ab der Veranlagung 2013 kein Verlustabzug mehr für noch offene Verluste des Erblassers zu. Jenem Erben, der den Betrieb damals von Todes wegen übernommen hat, steht der Verlustabzug für Verluste des Erblassers insoweit zu, als diese Verluste nicht schon in Vorjahren von anderen Erben verbraucht wurden. Ihm fallen also ab der Veranlagung 2013 die noch offenen Verluste der anderen Erben zu. Eine doppelte Verlustberücksichtigung bleibt dadurch ausgeschlossen.

Bild: © Fineas – Fotolia