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Mag. Gerd Berktold
August 2014

Fehlen einer schriftlichen Urkunde bei Vereinbarung mit Gesellschafter-Geschäftsführer

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Die Judikatur im Zusammenhang mit dem oftmaligen Streitpunkt, ob das Verrechnungskonto eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei einer GmbH eine Darlehensforderung der Gesellschaft oder eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter darstellt, wurde durch eine aktuelle Entscheidung des VwGH (GZ 2011/15/0003 vom 22.5.2014) wieder um eine Facette erweitert. Dabei stehen regelmäßig Fragen der Fremdüblichkeit von Konditionen, Sicherheiten, Fristigkeiten oder die Bonität des Gesellschafters im Vordergrund.

Im gegenständlichen Fall wurde im Zusammenhang mit einem Geldfluss an den Alleingesellschafter-Geschäftsführer erst nachträglich eine Vereinbarung über eine Darlehensgewährung erstellt. Das Finanzamt argumentierte dabei, dass nach § 18 Abs. 5 GmbHG über Rechtsgeschäfte, die der einzige Gesellschafter sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Gesellschaft abschließt, unverzüglich eine Urkunde zu errichten ist. Ohne nach außen in Erscheinung getretene Dokumentation seien Insichgeschäfte des Alleingesellschafter-Geschäftsführers unwirksam, so dass mit dem Geldfluss eine verdeckte Gewinnausschüttung verbunden ist. Allein aus dem Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung wurde daher schon ohne nähere Befassung mit den anderen Rahmenbedingungen der Verrechnung eine verdeckte Ausschüttung seitens der Finanzverwaltung unterstellt. Nach Ansicht des VwGH steht jedoch die fehlende Einhaltung der Formerfordernisse des § 18 Abs. 5 GmbHG nicht der steuerlichen Beachtlichkeit entgegen. Demnach sind auch nichtige Rechtsgeschäfte abgabenrechtlich insoweit zu berücksichtigen, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen das wirtschaftliche Ergebnis eintreten und bestehen lassen wollen. Sofern bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände eine Rückzahlungsabsicht dargelegt werden kann, stellt das Fehlen einer Urkunde bzw. erst deren nachträgliche Erstellung keinen Ausschließungsgrund für die steuerliche Anerkennung als Darlehensgewährung dar.

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