Dorn_Consult-Logo_2022

Dorn Consult Steuerratgeber

Holen Sie sich guten Rat aus dem Steuerblog

Dorn Consult unterstützt Unternehmer in allen Belangen der Wirtschafts- und Steuerberatung. Wir informieren über wichtige Neuerungen in der Finanzwelt.

Dorn Consult blaue Punkte aus dem Logo ohne Hintergrund

Klienten-Info – Archiv

Daniela Mühlmann
Oktober 2014

IESG-Beiträge für Vorstandsmitglieder – Rückerstattung beantragen

Teilen:

Nach einer Entscheidung des OGH (GZ 8ObS3/14w vom 24.3.2014) haben Vorstände einer Aktiengesellschaft bei einer Insolvenz keinen Anspruch auf ein Insolvenzentgelt. Begründet wird dies damit, dass Personen, die rechtlich oder faktisch eine Unternehmerfunktion gegenüber „normalen“ Arbeitnehmern ausüben, nicht vom Schutz nach den Bestimmungen des IESG (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz) umfasst sind. Bei Aktiengesellschaften kommt diese Arbeitgeberfunktion dem Vorstand zu.

Lohnsteuerpflichtige Vorstandsmitglieder wurden bis dato bei den Sozialversicherungsbeiträgen jedoch wie normale Dienstnehmer behandelt. Aus diesem Grund war bisher auch ein IESG-Beitrag in Höhe von 0,55% des Bruttoentgelts vom Dienstgeber zu entrichten. Als Reaktion auf die Entscheidung des OGH haben die Gebietskrankenkassen nunmehr bestätigt, dass künftig kein IESG-Beitrag bei lohnsteuerpflichtigen Vorstandsmitgliedern mehr anfällt. Für die letzten fünf Jahre (Verjährungsfrist) kann dementsprechend ein Rückforderungsantrag gestellt werden. Im Schnitt sollte der Rückforderungsanspruch je Vorstandsmitglied immerhin 330 € pro Jahr betragen. Für fünf Jahre ergibt sich demzufolge ein Rückforderungsanspruch in der Größenordnung von 1.650 €.

Eine analoge Anwendung der Bestimmung auf Geschäftsführer bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die aufgrund von echten oder freien Dienstverhältnissen dem ASVG unterliegen, ist allerdings nicht möglich.

Bild: © dusk – Fotolia