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Mag. Gerd Berktold
Dezember 2015

Steuerreform kompakt II – Freibetrag bzw. Freigrenze für Mitarbeiterrabatte

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Im Sinne einer Vereinheitlichung ist zukünftig ein allgemeiner Freibetrag bzw. eine Freigrenze für Mitarbeiterrabatte vorgesehen. Mitarbeiterrabatte bis max. 20% sind steuerfrei (Freigrenze) und führen auch nicht zu einem Sachbezug. Werden die 20% überschritten, so gelten Mitarbeiterrabatte von jährlich insgesamt 1.000 € pro Mitarbeiter als steuerfrei (Freibetrag) und keinen Sachbezug begründend. Über den Freibetrag hinausgehende Vorteile sind als laufender Bezug zu versteuern. Als Bemessungsgrundlage für den Rabatt ist grundsätzlich der Endpreis gegenüber Endverbrauchern heranzuziehen (abzüglich üblicher Kundenrabatte). Die prozentuelle Begünstigung von bis zu 20% gilt auch für teure Waren wie z.B. Autos oder Fertigteilhäuser, da die Befreiung auf die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung des Arbeitnehmers beschränkt ist und angenommen wird, dass z.B. ein Fertigteilhaus nur einmal während des Berufslebens erworben wird. Im Einzelfall kann für den Mitarbeiter die Freigrenze deutlich attraktiver als der Freibetrag sein.