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Artikel zum Thema: Aufwandsentschädigung
Mit Wirkung ab 31. Dezember 2006 hat der VfGH am 20. Juni 2006 § 25 Abs. 1 Z 5 2. Satz EStG aufgehoben. Auf Grund dieser Bestimmung waren Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die an Einrichtungen tätig sind, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreiben, keine Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit. Dies verstoße lt. VfGH gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Neu daher ab 2007: Die betreffenden Lehrenden sind als echte Dienstnehmer lohnsteuer– und gem. § 4 Abs. 2 ASVG sozialversicherungspflichtig, wobei gem. § 49 Abs. 7 ASVG die beitragsfreie pauschale Aufwandsentschädigung in der Höhe von € 537,78 p.m. weiterhin anwendbar bleibt.
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