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Artikel zum Thema: Drittland

Mag. Gerd Berktold
Juni 2019

Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer

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Mit 30.6.2019 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz, Türkei) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen.

Die Frist gilt aber auch für ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU. Diese können bis zum 30.6.2019 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2018 stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Graz-Stadt (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen.

Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU, welche erst am 30. September 2019 endet. Betreffend Vorsteuern für das Jahr 2018 gilt das jedenfalls auch für das Vereinigte Königreich. Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden.

Bild: © fischer-cg.de – Fotolia