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Artikel zum Thema: Einheitssteuer

Daniela Mühlmann
März 2002

Korrektur zur Klienten-Info 01/2002

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KFZ-Steuer pro Monat

ad. andere KFZ

In den dort angeführten Steuerbeträgen ist insofern ein Darstellungsfehler unterlaufen, als nicht deutlich zu unterscheiden ist, welche Beträge vor und nach Einführung der fahrleistungsabhängigen Maut gelten.

Richtig ist folgendes:

bis zur Einführung der Maut (§ 5 Abs. 1 lit. b, lit. dd KfzStG)
erhöhter Einheitssteuersatz pro Monat EUR
mehr als 3,5 t je t
8,50
mindestens
73,-
höchstens
340,-
Anhänger höchstens
272,-
   
ab der Einführung der Maut (§ 5 Abs. 1 lit. b, lit. ee KfzStG)  
gestaffelte Steuersätze pro Monat EUR
– weniger als 12 t je t
5,09
mindestens
43,60
12 t bis 18 t je t
5,45
über 18 t je t
6,17
höchstens
246,80
Anhänger höchstens
197,44

Bild: © Paul Bodea – Fotolia