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Artikel zum Thema: Lift

Mag. Gerd Berktold
Juli 2012

Zuschuss für die Aufrechterhaltung eines Schiliftbetriebs

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Viele Wirtschaftszweige werden durch Zuschüsse der öffentlichen Hand gefördert. Für die umsatzsteuerliche Behandlung von Zuschüssen (Subventionen) kommt es regelmäßig darauf an, ob zwischen dem Empfänger des Zuschusses und dem Zuschussgeber ein Leistungsaustausch vorliegt. Während ein echter Zuschuss (ohne Gegenleistung) umsatzsteuerfrei ist, kommt es bei einem unechten Zuschuss (Leistungsaustausch) regelmäßig zur Umsatzsteuerpflicht. Da die öffentliche Hand in der Regel nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kürzt eine Umsatzsteuerpflicht im Ergebnis den wirtschaftlich verfügbaren Betrag beim Subventionsempfänger.

Eine unlängst ergangene Entscheidung des UFS (GZ RV/0202-G/09 vom 7.5.2012) hat sich mit als Infrastrukturbeiträgen bezeichneten Zuschüssen von Gemeinden an den Alleingesellschafter eines Schiliftbetriebs auseinandergesetzt. Im vorliegenden Fall ist es nach Auffassung des UFS zunächst unerheblich, ob die Gemeinden ihre Beiträge direkt an den Schiliftbetrieb oder an dessen Alleingesellschafter leisten, wenn dieser die erhaltenen Subventionen an den Schiliftbetrieb weiterleitet. Die Zuschüsse werden zur Aufrechterhaltung des Betriebs und damit primär zur Durchführung von Investitions-, Instandhaltungs- und Reparaturausgaben gegeben. Nach Ansicht des UFS leisten die Gemeinden den Zuschuss somit im öffentlichen Interesse an der Erhaltung der lokalen Infrastruktur und verfolgen darüber hinaus kein eigenes wirtschaftliches Interesse. In solchen Konstellationen ist daher auch kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Preis der Liftkarten und dem Zuschuss herstellbar. Zwar ist es durchaus möglich, dass der Zuschuss sich auf die Preisgestaltung der Liftkarten auswirkt, es fehlt jedoch an der direkten Verknüpfung mit konkreten Umsätzen (somit kein Entgelt von dritter Seite). Aufgrund dieser Einschätzung ist der UFS folglich auch vom Vorliegen einer nicht umsatzsteuerbaren echten Subvention ausgegangen.

Ungeachtet dieser positiven Entscheidung sollten zur Vermeidung ungewollter steuerlicher Folgen bei Abschluss von Subventionsvereinbarungen die umsatzsteuerlichen Auswirkungen stets im Detail geprüft werden.

Bild: © IckeT – Fotolia