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Artikel zum Thema: Wohnraumschaffung
Topfsonderausgaben, das sind Ausgaben für Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen, für Wohnraumschaffung und –sanierung sowie für junge Aktien und Genussscheine, können betragsmäßig nach oben hin beschränkt steuerlich geltend gemacht werden und reduzieren sich mit steigendem Jahreseinkommen kontinuierlich bis auf Null. Im Zuge der Veränderung des ab der Veranlagung 2009 anzuwendenden Steuertarifs (Spitzensteuersatz von 50% ab 60.000 €), wird auch die Obergrenze für die Einschleifung der Topfsonderausgaben von 50.900 € auf 60.000 € erhöht. Demnach können zukünftig ab einem Jahreseinkommen von über 60.000 € keine Topfsonderausgaben geltend gemacht werden. Ebenso systembedingt wird das Sonderausgabenpauschale von 60 € bei Veranlagung und auch bei Lohnsteuerabzug nicht mehr der Einschleifung unterworfen.
Bild: © Anna Blau – BMF
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