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Besteht eine betriebliche Veranlassung für den Prozess (z.B. Schadenersatz), sind die damit verbundenen Kosten – unabhängig vom Ausgang des Prozesses – als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies gilt sowohl für das erstinstanzliche Verfahren, als auch für das selbst angestrebte, wenn auch erfolglose Berufungsverfahren (UFSW 27.6.2007,GZ RV/0829-W/03).
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